Der Nachbarschaftsmarkt boomt, Etsy hat eine eigene Food-Kategorie, und auf Instagram verkaufen Tausende hausgemachte Marmeladen, Liköre oder Torten. Was dabei gern übersehen wird: Der Moment, in dem Geld fließt, verwandelt den Hobbybereich in gewerbliches Territorium. Und das hat Konsequenzen, die weit über einen fehlenden Gewerbeschein hinausgehen.
Ab wann gilt Lebensmittelrecht überhaupt?
Die Antwort ist eindeutig: ab dem ersten Verkauf. Entscheidend ist nicht die Menge, nicht die Regelmäßigkeit und auch nicht der Gewinn. Wer Lebensmittel gegen Entgelt abgibt, ist Lebensmittelunternehmer im Sinne der Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB). Das Gesetz macht dabei keinen Unterschied zwischen dem Profi-Caterer und jemandem, der einmal im Quartal Chutney auf dem Trödelmarkt verkauft.
Praktisch bedeutet das: Wer in diesen Bereich einsteigt, muss sich beim zuständigen Veterinär- oder Lebensmittelüberwachungsamt anmelden, seinen Betrieb registrieren lassen und die Produktionsstätte, also in den meisten Fällen die private Küche, den Anforderungen der Lebensmittelhygiene-Verordnung anpassen. Eine private Küche genügt diesen Anforderungen häufig nicht ohne Weiteres. Separate Arbeitsbereiche, ausreichende Kühlung, dokumentierte Reinigungspläne: Die Behörden prüfen das, und zwar unangemeldet.
Kennzeichnung: Wo die meisten Fehler passieren
Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), europaweit seit 2014 verbindlich, legt fest, was auf einem Produkt stehen muss. Bei verpackten Lebensmitteln sind das mindestens: Bezeichnung des Lebensmittels, Zutatenverzeichnis, Allergenkennzeichnung, Nettofüllmenge, Mindesthaltbarkeitsdatum, Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers sowie Lagerungshinweise, wenn relevant.
Gerade die Allergenkennzeichnung wird unterschätzt. 14 Hauptallergene, von Gluten über Sesam bis zu Lupinen, müssen klar und deutlich hervorgehoben werden, wenn sie im Produkt enthalten sind. Bei losen Waren, zum Beispiel Kuchen ohne Verpackung auf einem Wochenmarkt, muss die Information mündlich oder auf einem Schild verfügbar sein. Ein Versteck im Kleingedruckten reicht nicht. Wer bei einem allergischen Kunden eine anaphylaktische Reaktion auslöst, haftet zivilrechtlich, und möglicherweise auch strafrechtlich.
Ein weiteres häufiges Problem: der Unternehmensname auf dem Etikett. Viele schreiben dort ihren Vornamen und denken, damit sei es getan. Das reicht nicht. Die vollständige Postanschrift muss angegeben sein, keine Postfachnummer, keine allgemeine Stadtangabe.
Gewerbeanmeldung, Steuer, Sozialversicherung
Wer regelmäßig Lebensmittel verkauft, muss ein Gewerbe anmelden, auch wenn er dabei Verluste macht. Die Grenze zwischen Hobby und Gewerbe zieht das Finanzamt anhand von Gewinnerzielungsabsicht und Regelmäßigkeit. Wer zweimal im Jahr auf dem Adventsmarkt Plätzchen verkauft und keinen Gewinn erzielt, dürfte als Hobbyverkäufer durchgehen. Wer monatlich liefert und dabei systematisch Einnahmen generiert, wird als Unternehmer eingestuft, mit allen Folgen: Umsatzsteuer, Einkommensteuer, gegebenenfalls Gewerbesteuer.
Bis zum Umsatz von 25.000 Euro im Vorjahr gilt in Deutschland die Kleinunternehmerregelung nach Paragraph 19 UStG. Das befreit von der Umsatzsteuerpflicht, verpflichtet aber dazu, auf Rechnungen darauf hinzuweisen. Wichtig: Kleinunternehmer dürfen keine Vorsteuer geltend machen. Wer also 500 Euro für Einweckgläser ausgibt, bekommt die Mehrwertsteuer darauf nicht zurück.
Für rechtliche Fragen rund um Haftung, Kennzeichnungspflichten oder Behördenstreitigkeiten empfiehlt sich frühzeitig anwaltliche Beratung. Über den Anwalts Atlas lassen sich Anwältinnen und Anwälte mit Spezialisierung auf Lebensmittel- oder Gewerbrecht regional gezielt finden. Viele Probleme entstehen nicht aus Böswilligkeit, sondern schlicht aus Unkenntnis der geltenden Vorschriften.
Produkthaftung: Wenn etwas schiefläuft
Das Produkthaftungsgesetz gilt auch für Lebensmittel. Wer ein Produkt in Verkehr bringt, haftet für Schäden, die durch einen Fehler in diesem Produkt entstehen, unabhängig von Verschulden. Konkret: Wenn jemand nach dem Verzehr eines selbst hergestellten Pestos krank wird und der Nachweis gelingt, dass das Produkt fehlerhaft war, kann der Hersteller auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Für Privatpersonen, die gelegentlich produzieren, greift die Haftung unter bestimmten Bedingungen nicht. Für alle, die gewerbsmäßig handeln, gibt es keinen Schutzschirm. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist deshalb keine Option, sondern Pflicht. Die Kosten dafür liegen je nach Branche und Umsatz zwischen 200 und 1.000 Euro im Jahr, ein überschaubarer Betrag gemessen am möglichen Schaden.
Spezialfall: Alkohol und Nahrungsergänzungsmittel
Wer selbst gebrannte Liköre oder Destillate verkauft, betritt rechtlich stark reguliertes Gelände. Hausbrennerei ohne Genehmigung ist in Deutschland strafbar. Das Branntweinmonopol wurde zwar 2018 abgeschafft, die Regulierung über das Alkoholsteuergesetz und die Zollverwaltung blieb aber bestehen. Schon das Weitergeben von selbst gebranntem Schnaps gegen Geld kann als illegale Destillation gewertet werden.
Ähnlich komplex ist die Lage bei Nahrungsergänzungsmitteln. Produkte, die als NEM vermarktet werden sollen, zum Beispiel selbst hergestellte Kräutermischungen in Kapselform, unterliegen einer Meldepflicht beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und müssen spezifische Anforderungen an Inhaltsstoffe und Kennzeichnung erfüllen. Wer gesundheitsbezogene Aussagen macht, wie „stärkt die Abwehrkräfte“, bewegt sich zusätzlich im Bereich der Health-Claims-Verordnung und riskiert Abmahnungen.
Was kleine Produzenten konkret tun sollten
- Lebensmittelhygieneschulung absolvieren: Pflicht vor der ersten Inverkehrbringung, angeboten von Volkshochschulen und Berufsverbänden, meist unter 100 Euro.
- Betrieb beim zuständigen Amt anmelden: Das ist das Veterinäramt oder das kommunale Lebensmittelüberwachungsamt, nicht das Gewerbeamt.
- Etiketten rechtssicher gestalten: Muster der LMIV prüfen, Allergenkennzeichnung nicht vergessen, vollständige Adresse angeben.
- Betriebshaftpflicht abschließen: Vor dem ersten Verkauf, nicht danach.
- Steuerliche Einordnung klären: Kurzes Gespräch mit einem Steuerberater spart später erheblichen Aufwand.
Die Behörden in Deutschland sind dabei nicht grundsätzlich feindlich eingestellt. Wer transparent kommuniziert, seine Küche vorzeigt und Auflagen ernst nimmt, findet in den meisten Fällen pragmatische Lösungen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit stellt viele Informationen für Kleinproduzenten kostenfrei online bereit. Problematisch wird es, wenn jemand versucht, unter dem Radar zu fliegen und dann von der Behörde oder einem Wettbewerber mit einer Abmahnung konfrontiert wird. Die Kosten einer einzigen Abmahnung übersteigen meist alle Gewinne der ersten Verkaufssaison.
Hausgemachtes zu verkaufen ist möglich, legal und für viele ein sinnvoller Nebenverdienst. Der Aufwand für die rechtliche Absicherung ist überschaubar. Wer ihn scheut, riskiert mehr als nur eine Geldbuße.

